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Häufig gestellte Fragen

BMUV Zuschüsse

Häufig gestellte Fragen

Stand: 03.05.2024Die am häufigsten gestellten Fragen im Überblick

Wichtige Zusatzinformationen zur Richtlinie „Investitionsförderung von Maschinen und Geräten zur Stärkung der natürlichen Bodenfunktionen in Agrarlandschaften“ im Rahmen des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz

 

Wer wird gefördert? Kumulierung
Was wird gefördert? Vergleichsangebote
Anmeldung im Portal Vergabeverfahren
Interessensbekundungsverfahren Kontrollen und Zweckbindung
Antragstellung inkl. Besonderheiten in der Antragstellung in Kategorie A.1 Änderungen zum Antrag / Zuwendungsbescheid
Art und Höhe der Förderung  
Verwendungsnachweis und Auszahlung  

 

 

Wer wird gefördert?

Wer ist antragsberechtigt?

  • Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) der landwirtschaftlichen Primärproduktion
  • landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen, die die KMU Kriterien erfüllen
  • Gewerbliche Maschinenringe, die die KMU Kriterien erfüllen
  • Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Primär-produzenten, die die KMU Kriterien erfüllen
  • Anerkannte Naturschutzvereinigungen

Was sind Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion?

Unternehmen, deren Geschäftstätigkeit in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besteht ("AEUV Anhang I-Produkte").

Welche Voraussetzungen gelten für Zusammenschlüsse landwirtschaftlicher Primärproduzenten (Maschinengemeinschaften)?

Es müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Gesellschaft übt ausschließlich Tätigkeiten für die landwirtschaftlichen Gesellschafter aus. Eine überbetriebliche Nutzung von und für Dritte findet nicht statt.
  • Gesellschaftszweck ist ausschließlich der gemeinschaftliche Erwerb und die Nutzung von Maschinen. Der Zusammenschluss verwaltet lediglich das Gemeinschaftseigentum.
  • Der Zusammenschluss rechnet die Nutzung der gemeinschaftlichen Maschinen durch die einzelnen Gesellschafter z.B. nach den entstandenen Kosten und dem Nutzungsumfang ab. Eine Gewinnerzielungsabsicht darf nicht gegeben sein.


Zur Überprüfung hat der Zusammenschluss bei Antragstellung den Gesellschaftsvertrag und die Gesellschafterliste einzureichen.

Wichtig: Bruchteilsgemeinschaften sind nicht antragsberechtigt. Der gemeinschaftliche Maschinenkauf von Landwirten ist nur im Rahmen von zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaften förderfähig.

Was sind Landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen?

Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, mit den nach der Richtlinie geförderten Maschinen Dienstleistungen für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion anzubieten.


Hinweis
: Händler, die ausschließlich Maschinen an Landwirte vermieten, sind nicht antragsberechtigt.

Sind Existenzgründerinnen und Existenzgründer bzw. neu gegründete Gesellschaften antragsberechtigt?

Grundsätzlich nicht. Alle antragstellenden Unternehmen müssen mindestens seit zwei Kalenderjahren am Markt sein.


Es gibt jedoch wenige Ausnahmen:

  • Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger
  • Unternehmen, die als unmittelbare Rechtsnachfolge bestehender Unternehmen entstanden sind, sofern die ursprünglichen Unternehmen vollständig darin aufgegangen sind.
  • Maschinengemeinschaften, die weniger als zwei Kalenderjahre bestehen. Die antragstellende Gesellschaft muss jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung gegründet sein und die Betriebe der Gesellschafter müssen seit min. zwei Kalenderjahren am Markt sein.

Welche Voraussetzungen gelten für anerkannte Naturschutzvereinigungen?

Antragsberechtigt sind Naturschutzvereinigungen, die gemäß § 63 BNatSchG in Verbindung mit § 3 UmwRG anerkannt sind. Eine Kopie des Anerkennungsbescheides ist bei Antragsstellung mit einzureichen.

Sind landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe antragsberechtigt?

Ja. Auch Nebenerwerbslandwirte sind antragsberechtigt.

Sind bei Betriebsteilungen auch Besitzgesellschaften antragsberechtigt, die das Anlagevermögen an die landwirtschaftliche
Betreibergesellschaft verpachten?

Nein. Das antragstellende Unternehmen muss die Betreibergesellschaft sein. Vorgeschaltete Besitzgesellschaften sind nicht antragsberechtigt.

Kann auch der Inhaber oder die Inhaberin der Sonderbilanz bei landwirtschaftlichen Personengesellschaften Anträge stellen?

Nein. Antragsteller müssen die Betreibergesellschaften sein. In diesem Unternehmen muss der Fördergegenstand auch bilanziert werden.

Können einzelne Gesellschafterinnen oder Gesellschafter einer GbR einen Antrag stellen?

Nein. Das antragstellende Unternehmen muss die Betreibergesellschaft sein.

Kann auch z.B. der Eigentümer oder die Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes, der diesen verpachtet hat,
Anträge stellen?

Nein. Den Antrag muss immer die Betreibergesellschaft stellen. Verpächterinnen und Verpächter landwirtschaftlicher Betriebe können keine Anträge stellen.

Kann ich als Pächterin oder Pächter einen Antrag stellen?

Ja, als Pächterin oder Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes können Sie einen Antrag stellen.

Können landwirtschaftliche Unternehmen eine Maschine auch teilweise erwerben (Bruchteilsgemeinschaft)?

Nein. Die Antragstellung für einen Maschinenanteil ist nicht möglich.

Was ist mit Unternehmern, die sowohl ein Lohnunternehmen haben als auch einen landwirtschaftlichen Betrieb führen?

Der Antrag muss von dem Unternehmen gestellt werden, bei dem der Fördergegenstand in der Buchführung inventarisiert und eingesetzt wird.


Für die Förderung als Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion muss zudem sichergestellt sein, dass die Maschine ausschließlich im landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt wird, also klar vom Lohnunternehmen abgegrenzt ist.

Ich habe als landwirtschaftliches Unternehmen eine Maschine beantragt und dafür einen Zuschuss mit dem Fördersatz als Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erhalten. Kann ich diese überbetrieblich nutzen?

Die überbetriebliche Nutzung ist ausschließlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe zulässig.


Dabei ist Nachbarschaftshilfe als gelegentliche, nicht planmäßig angelegte und unentgeltliche Nutzung der geförderten Maschine auf Flächen Dritter bzw. in Unternehmen Dritter zu verstehen.


Wenn bereits bei Antragstellung beabsichtigt ist die Maschine planmäßig in anderen Unternehmen zu nutzen, bzw. diesen zur Verfügung zu stellen, muss der Antrag als Lohn- und Dienstleistungsunternehmen mit dem entsprechend reduzierten Fördersatz gestellt werden (abhängig von den KMU-Kriterien 10 % oder 20 %). Ob die planmäßige Nutzung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, ist dabei unerheblich. Als entgeltlich sind auch geldwerte Gegenleistungen zu werten (bspw. vergünstigter Futtereinkauf, gegenseitige Bewirtschaftungsvereinbarungen etc.).

Kann ich als landwirtschaftliches Unternehmen meine geförderte Maschine überbetrieblich gegen Entgelt einsetzen und z.B. Maschinenringen zur Verfügung stellen?

Ja. Die Förderhöhe ist dann auf 10% bzw. 20% Zuschuss begrenzt. Der Antrag ist dann als „landwirtschaftliches Lohnunternehmen“ zu stellen.

Wer muss die KMU-Bedingungen erfüllen?

Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, landwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen, gewerbliche Maschinenringe sowie Zusammenschlüsse von landwirtschaftlichen Primärproduzenten müssen die KMU-Kriterien erfüllen.


Anerkannte Naturschutzvereinigungen sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie die Kriterien für KMU nicht erfüllen.


Die genauen Kriterien finden Sie in unserem Merkblatt „KMU“ auf www.rentenbank.de.

Sind die Mitglieder von Maschinenringen bei der KMU-Betrachtung zu berücksichtigen?

Nein. Die Zahl der Mitglieder eines Maschinenringes spielt für die Ermittlung der KMU-Kriterien grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, sie üben eine unternehmerische Tätigkeit im Maschinenring aus oder sind zugleich Mitarbeiter des antragstellenden Maschinenrings.

Muss bei gewerblichen Unternehmen zwischen kleinen Unternehmen (KU) und mittleren Unternehmen (MU) unterschieden werden?

Ja. Landwirtschaftliche Lohnunternehmen oder gewerbliche Maschinenringe, die die KU-Kriterien erfüllen, erhalten bis zu 20% Förderung. Bei MU sind es maximal 10%.


KU-Kriterien: weniger als 50 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.


MU-Kriterien: weniger als 250 Mitarbeiter und ein Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.

Muss auch bei Antragstellenden der landwirtschaftlichen Primärproduktion zwischen kleinen Unternehmen (KU) und mittleren Unternehmen (MU) unterschieden werden?

Nein. Hier gelten prinzipiell die nach der Positivliste geltenden Förderintensitäten, sofern das antragstellende Unternehmen ein KMU der Primärerzeugung ist.

Welche berufliche Befähigung wird für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung anerkannt?

Bei Antragsstellung muss bestätigt werden, dass der Betriebsleitende über die berufliche Befähigung verfügt. Dazu gehört:

  • eine abgeschlossene landwirtschaftliche oder kaufmännische Berufsausbildung, oder
  • ein abgeschlossenes Studium im Bereich Landwirtschaft, BWL oder ähnlichem, oder

mindestens zwei Kalenderjahre berufliche Erfahrung in betriebsleitender Funktion eines land- und forstwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Unternehmens.

Sind auch Antragsteller mit ausländischem Unternehmenssitz antragsberechtigt?

Ja, der Antragsteller muss aber zwingend eine Niederlassung in Deutschland haben. Die Investition muss zudem in Deutschland durchgeführt und darf nur in Deutschland eingesetzt werden.

Mein Betriebssitz ist in Deutschland, ich besitze jedoch einige Flächen im Ausland. Ist das zulässig?

Ja, die geförderten Maschinen dürfen jedoch ausschließlich auf Flächen innerhalb von Deutschland eingesetzt werden und nicht auf den Flächen im Ausland.

Was wird gefördert?

Welche Maschinen werden gefördert?

Die in diesem Programm förderfähigen Maschinen und Geräte sind in einer Positivliste auf Ebene der Geräteklasse aufgeführt. Pro Geräteklasse sind technische Kriterien definiert. Die beantragte Maschine muss alle aufgeführten technischen Kriterien erfüllen.

Als Nachweis über die Einhaltung der technischen Kriterien ist bei Antragsstellung eine Herstellerbestätigung einzureichen, in der der Hersteller die Einhaltung der technischen Kriterien bestätigt.

Ich möchte eine Maschine gefördert bekommen, die die Kriterien auf der Positivliste nicht oder nur teilweise erfüllt. Ist diese Maschine förderfähig?

Nein. Die Maschine muss alle technischen Kriterien laut Positivliste erfüllen.

Wie erhalte ich als Antragssteller die Herstellerbestätigung?

Die Herstellerbestätigung ist beim Hersteller des beantragten Fördergegenstands anzufordern.

Was muss ich als Hersteller tun, damit meine Maschinen als förderfähig anerkannt werden?

Es wird für jede Geräteklasse ein Formular für die „Herstellerbestätigung“ zur Verfügung gestellt. Die Herstellerbestätigung ist durch den Hersteller vollständig und korrekt auszufüllen, mit Unterschrift und Stempel zu bestätigen und den Antragstellern zur Verfügung zu stellen.

Ist die Umsatzsteuer förderfähig?

Nein. Die Förderung erfolgt auf Basis der förderfähigen Nettokosten.

Ich gebe meine alte Maschine im Zuge des Neukaufs innerhalb eines Rechtsgeschäfts in Zahlung. Kann der Restbetrag dann bezuschusst werden?

Ja. Der förderfähige Betrag reduziert sich dann auf den Zuzahlungsbetrag. Drei Angebote sind dennoch grundsätzlich einzuholen. Das Mindestinvestitionsvolumen ist hier nur gegeben, wenn der Zuzahlungsbetrag die Grenze von 7.500 Euro (netto) übersteigt.

Sind auch gebrauchte Maschinen oder Vorführmaschinen förderfähig?

Nein.

Ist das Leasing oder Mieten einer Maschine förderfähig?

Nein.

Ich möchte im Rahmen der Maßnahme Eigenleistungen einbringen. Sind diese förderfähig?

Eigenleistungen von Antragsteller sind nicht förderfähig.

Sind auch Maschinen förderfähig, die von verbundenen Unternehmen (z.B. der eigenen Besitzgesellschaft) / Ehegatten / Gesellschaftern erworben werden?

Nein.

Anmeldung im Portal

Wo muss ich mich registrieren?

Das Portal für die Antragsstellung finden Sie unter https://portal.rentenbank.de/.

Welche Angaben werden bei der Registrierung benötigt?

Für die Anlage des Unternehmens muss sich zunächst eine Person im Unternehmen als Nutzer registrieren. Hierzu ist eine Mailadresse anzugeben und ein Passwort festzulegen.

Die Mailadresse ist anschließend über den Aktivierungs-Link, der Ihnen per E-Mail zugesendet wurde, zu bestätigen.


Darauffolgend sind Angaben zum Nutzer zu erfassen (Name, Adresse, Kontaktdaten etc.). Im Anschluss ist dann das Unternehmen anzulegen, welches am späteren  Interessenbekundungsverfahren teilnehmen soll.


Nach Speichern der Angaben ist der Nutzer im Portal der Rentenbank registriert und das Unternehmen angelegt. 

In unserem Unternehmen gibt es mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter. Kann sich nur ein Gesellschafter registrieren?

Im ersten Schritt muss sich ein Nutzer registrieren und anschließend das Unternehmen anlegen, welches später an der Interessenbekundung teilnehmen soll.


Ist das Unternehmen angelegt, können weitere Nutzer dem Unternehmen zugeordnet werden.

Ich bin eine Beraterin oder ein Berater und möchte im Namen mehrerer Unternehmen Anträge im Portal stellen. Geht das?

Sie können als Beraterin oder Berater mehrere Unternehmen anlegen, für die Sie dann später am  Interessenbekundungsverfahren teilnehmen können. 


Bitte beachten Sie, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung (wenn das Unternehmen eine Einladung erhalten hat) sich eine zeichnungsberechtigte Person im jeweiligen Unternehmen ebenfalls registriert haben und über einer der drei Möglichkeiten (Video-Ident, Post-Ident, elektr. Personalausweis) identifiziert haben muss. Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt „Antragsstellung“.

Interessenbekundungsverfahren

Was ist das Interessenbekundungsverfahren und welche Schritte
muss ich als Antragsstellender durchführen?

Die Teilnahme am Interessenbekundungsverfahren setzt voraus, dass eine Einladung zur Antragstellung erfolgen kann.

Im Interessenbekundungsverfahren müssen registrierte Unternehmen erste Angaben zum geplanten Investitionsvorhaben tätigen (Wahl Hauptkategorie, geplante Investitionshöhe (netto)).

Nur die Unternehmen, die eine Einladung erhalten, können einen Antrag stellen.

Muss ich vor dem Interessenbekundungsverfahren Angebote einholen?

Nein. Das Einholen von Angeboten im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens ist nicht notwendig.


Sie müssen lediglich für die gewünschte Kategorie (A.1; B.1- B.7) eine eigene unverbindliche, realistische Schätzung der Investitionskosten abgeben.


Angebote müssen erst nach Erhalt der Einladung zur Antragsstellung eingeholt werden. Sie bilden die Grundlage des Antrags.


Bitte beachten Sie
:
Ausschlaggebend für die Förderfähigkeit ist immer die zum Zeitpunkt der Antragstellung (nicht der Interessenbekundung) gültige Positivliste.

Sind die Angaben in der Interessenbekundung für die Antragstellung verbindlich?

Die bei der Registrierung getätigten Angaben zum antragstellenden Unternehmen sind Grundlage der Interessenbekundung und daher verbindlich. Die spätere Antragsstellung ist im Portal nur unter dem Unternehmen freigeschaltet, dass die Einladung erhalten hat. Eine nachträgliche Übertragung der Einladung auf ein anderes Unternehmen ist nicht möglich.

Änderungen von Unternehmensdaten, beispielsweise aufgrund von Hofübergaben oder Gesellschaftsgründungen müssen beantragt werden.


Ebenfalls verbindlich ist das bekundete Interesse hinsichtlich der jeweiligen Kategorie. Bei der Interessenbekundung können Angaben in mehreren Kategorien getätigt werden. Ein Wechsel von Kategorien zwischen Interessenbekundung und Antragstellung ist nachträglich nicht möglich.


Nicht verbindlich ist die geschätzte Investitionshöhe in Euro.

Wie wird aus den eingegangenen Interessenbekundungen festgelegt, wer einen Antrag stellen darf?

Aus den eingegangenen Interessenbekundungen wird durch ein technisches Zufallsverfahren eine Reihung aller Interessenten gebildet. 


Dabei werden zunächst alle Interessenbekundungen der Kategorie A.1. „Maschinen und Geräte zur Bewirtschaftung wiedervernässter oder nasser Moorböden“ vorrangig eingeladen. Voraussetzung für die Antragstellung in Kategorie A.1. ist, dass das Unternehmen mindestens 5 ha nasse oder wiedervernässte Moorbodenflächen bewirtschaftet. Hinweis für Moorböden die zum Zeitpunkt der Interessensbekundung noch nicht wiedervernässt sind: Das antragsstellende Unternehmen muss nachweisen, dass mind. 5 ha Moorflächen gemäß der Definition in der Richtlinie vorhanden sind und spätestens ein Jahr nach Lieferung der geförderten Maschine nass bewirtschaftet werden. Eine entsprechende Eigenerklärung ist bei Interessenbekundung zu bestätigen. Diese Angaben sind bei der späteren Antragsstellung durch Unterlagen zu belegen. 


Alle weiteren Interessenbekundungen werden anschließend per Zufallsauswahl in der Reihung berücksichtigt.


Die Einladungen zur Antragstellung erfolgen anschließend anhand der Reihung und auf der Basis der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Woher weiß ich, ob ich einen Antrag stellen darf?

Sie können nur einen Antrag stellen, wenn Sie ein Schreiben der Rentenbank mit einer Einladung zur Antragstellung erhalten haben. Das Schreiben wird per Post verschickt sowie als elektronische Mitteilung im Portal hinterlegt.

Was passiert, wenn ich keine Einladung zur Antragstellung erhalte?

Die Einladungen erfolgen so lange, bis die verfügbaren Haushaltsmittel für dieses Interessenbekundungsverfahren erschöpft sind. Es wird weitere Interessenbekundungs- und Antragsverfahren auf Basis der jeweils verfügbaren Haushaltsmittel geben.

Antragstellung

Was muss ich tun, wenn ich eine Einladung zur Antragstellung erhalten habe?

  1. Herstellerbescheinigung für gewünschte Maschine vom Hersteller einholen.
  2. Einholen von drei Vergleichsangeboten und Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots als Basis der Antragstellung. (Weitere Informationen finden Sie unter dem Punkt Angebotsvergleich.)
  3. Erfassen des Zuschussantrags im Online-Portal innerhalb der im Einladungsschreiben genannten Frist zur Antragstellung im Online-Portal.

Bitte berücksichtigen Sie, dass es für die Antragsstellung notwendig ist, dass sich eine zeichnungsberechtigte Person im antragsstellenden Unternehmen identifiziert. Hierzu stehen drei Verfahren zur Wahl (Video-Ident, Post-Ident, elektr. Personalausweis). Bitte berücksichtigen Sie, dass je nach Verfahren zusätzlich Zeit einzuplanen ist. Der Antrag kann vorher nicht an die Rentenbank elektronisch übermittelt werden.

Wo kann ich den Antrag erfassen?

Im Portal der Rentenbank.

Wer ist die zeichnungsberechtigte Person?

Eine zeichnungsberechtigte Person ist jede Person im antragsstellenden Unternehmen, die befugt ist, rechtsverbindliche Willenserklärungen für das Unternehmen abzugeben. In der Regel ist das der Betriebsleiter.

Warum muss sich eine zeichnungsberechtigte Person identifizieren?

Ohne die Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person ist der Zuwendungsantrag nicht rechtsgültig.

In unserem Unternehmen sind mehrere Personen nur zusammen zeichnungsberechtigt. Was ist hier zu tun?

Im Portal können max. zwei zeichnungsberechtigte Personen einem Unternehmen zugeordnet werden. Mindestens eine der beiden muss sich zur Antragstellung identifizieren lassen. 


Sollte die Person nicht allein zeichnungsberechtigt sein, ist sicherzustellen, dass die Person entsprechend bevollmächtigt ist. Die Rentenbank behält sich vor, in Einzelfällen die Bevollmächtigung zu prüfen.

Ich bin Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer. Muss ich mich daher als zeichnungsberechtigte Person identifizieren?

Ja. Bei Einzelunternehmen muss sich der Betriebsleiter entsprechend identifizieren.

Unser Unternehmen hat mehrere Gesellschafterinnen und/oder Gesellschafter. Was ist hier besonders zu beachten?

Identifizieren muss sich mindestens eine Person, die für das Unternehmen zeichnungsberechtigt ist (unabhängig davon, ob allein oder in Verbindung mit weiteren Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern). 


Ist die jeweilige identifizierte zeichnungsberechtigte Person im Regelfall nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen zeichnungsberechtigt, ist sicherzustellen, dass die Person, die sich identifiziert, entsprechend von den jeweiligen weiteren Personen zur alleinigen Zeichnung/Vertretung hinsichtlich der Beantragung der Förderung legitimiert wurde.

Was muss beachtet werden, wenn ein Berater oder ein Mitarbeiter den Antrag für mich im Portal stellt?

Grundsätzlich ist es möglich, den Antrag von einem Berater oder Mitarbeiter stellen zu lassen.

 

Die Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person im antragsstellenden Unternehmen ist trotzdem durchzuführen.


Bitte beachten Sie zudem
: Die Person, die den Antrag final abschickt und somit an die Rentenbank übermittelt, wird als Erfasser des Antrages auf dem Antrag ausgewiesen.  Sollte der Erfasser nicht die zeichnungsberechtigte Person sein, ist hier zwingend eine entsprechende Vollmacht (siehe Musterformular) mit einzureichen. Für die Rentenbank muss klar ersichtlich sein, dass alle Angaben im Antrag rechtsverbindlich und im Sinne des antragstellenden Unternehmens getätigt wurden.

Was ist, wenn sich eine Person identifiziert, die nicht für das Unternehmen zeichnungsberechtigt ist?

Anträge, bei denen sich eine Person ohne Zeichnungsberechtigung identifiziert, müssen aufgrund der nicht eingehaltenen formellen Voraussetzungen abgelehnt werden. Eventuell ausgezahlte Mittel wären aufgrund der rechtlichen Vorgaben dann nebst Zinsen von dem jeweiligen Unternehmen zurückzuzahlen.

Was muss generell bei der Antragsstellung beachtet werden?

Mit Erhalt der Einladung haben Sie 45 Tage Zeit, den Zuschussantrag über das Online-Portal der Rentenbank zu stellen. 


Achten Sie auf formelle und inhaltliche Korrektheit Ihrer Angaben. Spätere Änderungen sind der Rentenbank, auch nach Bewilligung, unverzüglich mitzuteilen. 


Bitte informieren Sie sich frühzeitig, welche Unterlagen entsprechend der Art des antragstellenden Unternehmens eingereicht werden müssen.


Nähere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt.


Zwingend zu jedem Antrag ist die Herstellerbestätigung und das Angebot für die gewählte Maschine einzureichen. 


Kalkulieren Sie bitte ein, dass das Verfahren zur Identifizierung der zeichnungsberechtigten Person ggf. längere Zeit in Anspruch nehmen kann und auch die Geschäftszeiten bspw. von Postfilialen mitberücksichtigt werden müssen. 


Sind alle Angaben im Antrag erfasst und die benötigten Unterlagen hochgeladen, gelangen Sie im letzten Schritt noch zu den Fragen zur Erfolgskontrolle. Diese beziehen sich auf die derzeitigen Bewirtschaftungsformen in Ihrem Betrieb und den geplanten Einsatz der beantragten Maschine. Diese Fragen zur Erfolgskontrolle sind Pflichtbestandteil des Antrages. Werden diese nicht beantwortet, kann der Antrag nicht an die Rentenbank übermittelt werden.

Was ist die Herstellerbestätigung und wozu wird diese benötigt?

Die Herstellerbestätigung ist das Dokument, über das die Förderfähigkeit der anzuschaffenden Maschinen und Geräte nachgewiesen wird. Eine Auflistung aller förderfähigen Maschinen und Geräte auf Typenebene in der Positivliste entfällt somit. Neue Typen und Modelle können direkt im Rahmen der Förderung mitberücksichtigt werden.

Zu welchem Zeitpunkt kann mit der zu fördernden Maßnahme begonnen werden (=Vorhabenbeginn)?

Mit der zu fördernden Maßnahme darf erst nach schriftlicher Bewilligung durch die Rentenbank (Erhalt des Zuwendungsbescheids) begonnen werden.


Ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und muss bei der Rentenbank beantragt und von dieser genehmigt werden.

Wie ist der Vorhabenbeginn / der Beginn der Maßnahme definiert?

Bei Investitionen in Maschinen / Geräte ist als Vorhabenbeginn der Abschluss eines Lieferungs- / Leistungsvertrags (rechtsverbindlicher Kauf / Bestellung) zu werten.

Wann gilt ein Antrag bei der Rentenbank als eingegangen?

Im Portal müssen alle Daten vollständig angegeben sowie alle benötigten Dokumente hochgeladen werden. 


Der Antrag gilt als eingegangen, sobald er vollständig im Portal erfasst und digital abgeschickt wurde.

Wie erfolgt die Kontaktaufnahme durch die Rentenbank mit den Antragstellenden?

Über das Portal mittels elektronischer Mitteilungen.

Muss ich zwingend mein Geschäftskonto angeben?

Ja.

Gibt es weitere Vorgaben hinsichtlich des angegebenen Kontos?

Es muss zwingend das Konto des antragstellenden Unternehmens sein.

Können mehrere Zuschussanträge gestellt werden?

Ja. Zuwendungsempfänger können im Geltungszeitraum der Richtlinie mehrere Anträge stellen, sofern sie dazu von der Rentenbank nach dem Interessenbekundungsverfahren eingeladen werden. Die förderfähigen Investitionskosten in Höhe von 500.000 Euro je Zuwendungsempfangenden im Geltungszeitraum der Richtlinie dürfen nicht überschritten werden.

Kann ich den Restbetrag über ein Darlehen der Rentenbank finanzieren?

Ja, über die folgenden Programmnummern entsprechend der Art des Antragstellers:


314 ANK Maschinenförderung Primärproduktion (Kategorie B)

315 ANK Maschinenförderung Dienstleistungsunternehmen 

316 ANK Maschinenförderung Naturschutzverbände 

316 ANK Maschinenförderung Primärproduktion (Kategorie A)

Was ist bei der Beantragung einer Maschine aus Kategorie A.1 (Maschinen zur Bewirtschaftung nasser und wiedervernässter Moore) zu beachten?

Voraussetzung ist, dass die Maschinen (ausschließlich) auf nassen oder wiedervernässten Moorflächen eingesetzt werden dürfen. Das antragsstellende Unternehmen muss nachweisen, dass mind. 5 ha Moorflächen gemäß der Definition in der Richtlinie vorhanden sind und spätestens ein Jahr nach Lieferung der geförderten Maschine nass bewirtschaftet werden.

Welche Böden zählen gemäß Richtlinie zu Moorböden?

Gemäß Richtlinie zählen dazu alle organischen Böden gemäß Definition der Nationalen Moorschutzstrategie1, also sowohl Moorböden nach deutscher bodenkundlicher Definition als auch weitere kohlenstoffreiche Böden, die in ihrem Emissionsverhalten mit Moorböden vergleichbar sind, wie z.B. Anmoorgleye und Moorfolgeböden. 


1
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2022): Nationale Moorschutzstrategie, S. 54.

Was bedeutet nasse Moorfläche in diesem Zusammenhang?

Ein Moorboden gilt gemäß Richtlinie als nass, wenn der Flächenwasserstand vom 01.11. bis 30.04. oberflächennah bis maximal 10 cm unterhalb der Moorbodenoberfläche und vom 01.05. bis 31.10. maximal 30 cm unterhalb der Moorbodenoberfläche liegt. Abweichungen hiervon sind zu dokumentieren und zu begründen.

Welche Nachweise können als Nachweis für die Moorflächen eingereicht werden?

Als Bestätigung für das Vorhandensein von Moorflächen sowie der geplanten Nutzung dieser, sind die folgenden zwei Formulare zum Antrag einzureichen:

  1. Bestätigung über die nasse Bewirtschaftung von Moorbodenflächen durch den zuständigen Wasser- und Bodenverband oder einer vergleichbaren Stelle
  2. Weiterführende Erläuterung zur Vorhabensbeschreibung für alle Förderanträge in Kategorie A.1 durch den Antragstellenden

Meine Moorböden sind derzeit noch nicht wiedervernässt. Ist eine Förderung auch möglich, wenn die Wiedervernässung erst nach Anschaffung der beantragten Maschine erfolgt?

Es gilt gemäß Richtlinie: Ein Betrieb ist in der Kategorie A.1 antragsberechtigt, wenn dieser nasse oder wiedervernässte Moorböden bewirtschaftet oder im Fall der beabsichtigten Wiedervernässung von Moorböden die Bewirtschaftung spätestens ein Jahr nach Lieferung der über diese Richtlinie geförderten Maschine erfolgt.

Art und Höhe der Förderung

Wie hoch sind die jeweiligen Zuschüsse je Förderkategorie und Antragstellendem?

Die einzelnen Förderhöhen entnehmen Sie bitte unserer Positivliste.

Welche Förderhöchstgrenzen gelten?

Pro antragstellendem Unternehmen können während der Programmlaufzeit max. 500.000 Euro (netto) Investitionskosten angegeben und eine diesbezügliche Förderung beantragt werden.

Ist das Mindestinvestitionsvolumen von 7.500 Euro auf den Brutto- oder Nettobetrag bezogen?

Der Nettobetrag ist entscheidend.

Verwendungsnachweis und Auszahlung

Wann werden die bewilligten Zuschüsse ausgezahlt?

Die Zuschüsse werden ausgezahlt, sobald der Zuwendungsempfangende einen Auszahlungsantrag im Portal der Rentenbank stellt. Im Rahmen dessen bedarf es eines Verwendungsnachweises. 


Der Verwendungsnachweis umfasst einen Sachbericht, Rechnungen, Zahlungsbelege und ggf. weitere im Zuwendungsbescheid genannte Unterlagen. Diese sind im Portal der Rentenbank hochzuladen. Die Rentenbank prüft auf dieser Grundlage die zweckentsprechende Verwendung und veranlasst die Auszahlung auf die angegebene Kontoverbindung.

Ist eine Auszahlung der Zuschüsse ohne Vorlage von Rechnungen und Zahlungsbelegen möglich?

Nein.

Was ist wichtig bei einer Rechnung, damit diese im Rahmen der Auszahlung berücksichtigt werden kann? Wie muss diese aussehen?

Für Rechnungen sind die Vorgaben nach § 14 Umsatzsteuergesetz zu beachten, danach sind z.B. die Angabe von Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer erforderlich. Der beantragte Fördergegenstand muss auf der Rechnung exakt (wie beantragt) ausgewiesen werden (mit Typenbezeichnung und ggf. weiteren Spezifikationen, die für die Förderfähigkeit maßgeblich sind). Rechnungsadressat muss das antragstellende Unternehmen sein.

Sind Zahlungsbelege ebenfalls mit hochzuladen?

Ja. Die Rechnungen sind unbar zu begleichen.

Bis wann können die Zuschüsse abgerufen werden?

Die Mittel stehen grundsätzlich in dem im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraum im genannten Kalenderjahr zur Auszahlung zur Verfügung.

Auf welches Konto werden die Zuschüsse ausgezahlt?

Die Rentenbank zahlt die Zuschüsse auf die vom Zuwendungsempfangenden bei Antragstellung angegebene Kontoverbindung aus. Änderungen der Kontoverbindung müssen bei der Rentenbank über das Portal beantragt werden.

Ist eine Inventarisierung der Fördergegenstände vorgeschrieben?

Ja, es ist eine rechtliche Vorgabe, dass die geförderten Maschinen zu inventarisieren sind.


Dies erfolgt in der Bilanz des antragstellenden Unternehmens. Liegt keine Bilanz vor, sind die Gegenstände dennoch eindeutig zu erfassen, um deren Verbleib nachvollziehbar zu dokumentieren.

Kumulierung

Was heißt Kumulierung?

Kumulierung bedeutet das Zusammenfassen oder Kombinieren von mehreren Beihilfen für ein Vorhaben.

Handelt es sich bei den Zuschüssen um De-minimis-Beihilfen?

Nein.

Dürfen die Zuschüsse aus dem Programm mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombiniert werden?

Nein. Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist nicht zulässig.


Eine Kumulierung mit Programmkrediten der Rentenbank ist jedoch bis maximal zur Höhe der zulässigen Beihilfeintensitäten möglich.

Ich werde gerade über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) gefördert oder habe eine AFP-Förderung beantragt. Was muss ich beachten?

Es gilt das generelle Kumulierungsverbot für dieselben förderfähigen Kosten. D.h. für Gegenstände / Kosten, für die ich im AFP eine Förderung erhalte, kann keine Förderung in diesem Förderprogramm erfolgen und umgekehrt.

Ich habe bereits eine Bewilligung für dieselbe Investitionsmaßnahme aus einem anderen Förderprogramm erhalten. Kann ich die Bewilligung „zurückgeben“ und einen Antrag in diesem Förderprogramm stellen?

Nein.

Vergleichsangebote

Wie ist der sparsame und wirtschaftliche Mitteleinsatz durch den Antragsteller zu dokumentieren?

Bei Zuwendungsbeträgen bis 200.000 Euro muss dies, sofern möglich, durch Einholen von drei Vergleichsangeboten erfolgen. Bei Aufträgen bis 1.000 Euro (netto) ist dies nicht erforderlich. Wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 200.000 Euro beträgt, beachten Sie bitte die Hinweise im Abschnitt Vergabeverfahren.

Wie aktuell müssen die Angebote sein?

Bei den Angeboten ist nicht das Datum der Erstellung entscheidend. Wichtig ist, dass die Angebote zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind.

Sind die Vergleichsangebote bei Antragstellung einzureichen?

Nein. Dies ist nicht erforderlich. Die Angebote sind jedoch für spätere Prüfungen aufzubewahren.

Sind die Vergleichsangebote aufzubewahren?

Ja. Die Rentenbank wird diese im Rahmen von vertieften Prüfungen anfordern und prüfen. Verstöße können zu Rückforderungen führen.

Welche Anforderungen gelten für die Vergleichsangebote in Bezug auf die technischen Kriterien der Positivliste?

Damit eine tatsächliche Vergleichbarkeit zwischen den Angeboten gegeben ist, müssen alle Maschinen / Geräte die technischen Kriterien der Positivliste erfüllen und ähnliche / vergleichbare Eigenschaften (z.B. Arbeitsbreite) aufweisen.


Die Rentenbank empfiehlt daher, auch für die Vergleichsangebote die Herstellerbestätigungen einzuholen und mit aufzubewahren. 


Die Rentenbank behält sich vor, im Rahmen der Antragsprüfung bzw. in späteren Überprüfungen den Angebotsvergleich anzufordern.

Ich weiß schon genau, welche Maschine (Hersteller, Typ) ich benötige, schaffe es aber nicht, drei Angebote bei unterschiedlichen Händlern einzuholen.

Wenn weniger als drei Angebote von einem bestimmten Maschinentyp eingeholt werden können, ist zunächst zu begründen, warum keine andere / vergleichbare Maschine eines anderen Herstellers in Frage kommt. Dies ist ausführlich und plausibel zu begründen. 


Zulässige Argumente können sein:

  • bessere Qualität des ausgewählten Produkts
  • vergleichbare Produkte / Maschinen anderer Hersteller kommen nicht in Frage (mit valider Begründung)
  • Kompatibilität mit bereits vorhandenen Produkten / vorhandenem betrieblichen Maschinenpark
  • langjährige Erfahrungswerte mit einem bestimmten Produkt / Maschine (mit entsprechender Begründung, warum Produkt / Maschine qualitativ besser ist als andere)
  • unbedingt notwendige Ortsnähe zum Händler (mit entsprechender Begründung)
  • kürzere Lieferfristen des Anbieters (mit Begründung, warum Lieferzeitpunkt entscheidend ist).

Danach ist zu begründen, warum keine drei Händlerangebote eingeholt werden konnten (z.B. Direktvertrieb / exklusiver Vertriebspartner etc.).


Die vollständige Begründung ist – wie die Angebote – nicht im Rahmen der Antragstellung einzureichen, aber unbedingt für spätere Prüfungen zu dokumentieren und aufzubewahren.

Was ist zu beachten, wenn eine förderfähige Maschine nur von einem Unternehmen (z.B. exklusiver Importeur einer bestimmten Marke) oder nur vom Hersteller im Rahmen des Direktvertriebs angeboten wird?

Siehe oben. 


Es sind Vergleichsangebote von ähnlichen / vergleichbaren Maschinen anderer Hersteller einzuholen. Alternativ muss ausführlich und plausibel begründet werden, warum eine
vergleichbare Maschine eines anderen Herstellers für den vorgesehenen Zuwendungszweck nicht in Frage kommt und wieso keine drei Angebote eingeholt werden konnten. 


Die vollständige Begründung ist – wie die Angebote – nicht im Rahmen der Antragstellung einzureichen, aber unbedingt für spätere Prüfungen zu dokumentieren und aufzubewahren.

Was ist zu beachten, sofern nicht das preisgünstigste Angebot gewählt wird?

Es ist stets das wirtschaftlichste Angebot, d.h. dasjenige mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis, zu wählen. Da das preisgünstigste Angebot nicht zwangsläufig dem wirtschaftlichsten Angebot entspricht, bedarf es in denjenigen Fällen, in denen ein teureres, dafür jedoch qualitativ besseres Angebot gewählt wird, einer entsprechenden Begründung. In der Begründung muss schlüssig dargelegt werden, dass das ausgewählte Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist und somit das wirtschaftlichste Angebot darstellt.


Die vollständige Begründung ist – wie die Angebote – nicht im Rahmen der Antragstellung einzureichen, aber unbedingt für spätere Prüfungen zu dokumentieren und aufzubewahren.

Welche Form müssen die Vergleichsangebote haben?

Alle Angebote müssen in Textform vorliegen. Telefonische Absprachen / Gesprächsvermerke sind nicht ausreichend. Screenshots von Online-Händlern und Angebote per E-Mail sind zulässig.

Vergabeverfahren

Was ist zu beachten, wenn der Zuwendungsbetrag mehr als 200.000 Euro beträgt?

Bei Zuwendungsbeträgen über 200.000 Euro greift die Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gemäß den Vorgaben in Nr. 3.1 Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)1. Das bedeutet, dass für alle im Zuschussantrag aufgeführten Fördergegenstände ein nationales Vergabeverfahren nach den Vorgaben der UVgO in Verbindung mit Nr. 3.1 ANBest-P durchzuführen und zu dokumentieren ist. Für weitere diesbezügliche Informationen gibt es im gesonderten Merkblatt „Vergaberecht für Zuwendungsempfänger“ unter www.rentenbank.de weitere Hinweise zum Vergabeverfahren.


Zuwendungsempfangende können im begründeten Einzelfall Abweichungen von diesen Vorgaben beantragen. Dazu müssen entsprechende Angaben im Rahmen des Zuschussantrags gemacht werden (siehe Formular „Selbsterklärung zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorgaben“). Gibt die Rentenbank dem Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Anwendung eines solchen Vergabeverfahrens statt, müssen stattdessen (soweit möglich) drei Angebote für einen Preisvergleich eingeholt werden. Verfahren und Ergebnisse sind stets zu dokumentieren. Es ist immer das wirtschaftlichste Angebot zu wählen (bestes Preis-Leistungs-Verhältnis).


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Der in Nr. 3.1 ANBest-P genannte Gesamtbetrag der Zuwendung von mehr als 100.000 Euro wurde im Rahmen der Richtlinie dieses Förderprogramms auf 200.000 Euro erhöht, siehe Ziffer 6.2 der Richtlinie des BMUV.

Beziehen sich die 200.000 Euro auf den Zuwendungsbetrag oder auf die förderfähige Investitionssumme?

Sie beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Zuwendung.

Was ist beim Antrag auf den Verzicht auf ein nationales Vergabeverfahren zu beachten?

Der Antrag ist zu begründen. Mögliche Begründungen sind im Antrag bereits genannt, müssen jedoch durch eine verpflichtende individuelle schriftliche Erläuterung des Antragstellers ergänzt werden. Es können mehrere Begründungen aufgeführt werden.

Was sind mögliche Begründungen für einen Verzicht auf ein nationales Vergabeverfahren?

Mögliche Begründungen sind z.B.:

  • Die Größe und die administrativen Kapazitäten meines Unternehmens sind nicht ausreichend, um ein nationales Vergabeverfahren durchzuführen.
  • Durch meinen / unseren Eigenanteil und mein / unser Eigeninteresse an der Beschaffung ist eine wirtschaftliche Mittelverwendung sichergestellt.
  • Das Verhältnis zwischen Wirtschaftlichkeit und Wettbewerblichkeit der Beschaffung bei Durchführung eines nationalen Vergabeverfahrens ist nicht angemessen.

Was heißt nationales Vergaberecht? Muss die Investition EU-weit ausgeschrieben werden?

Nein. Nationales Vergaberecht bedeutet, dass national, also deutschlandweit, ausgeschrieben werden muss nach den Vorgaben der UVgO in Verbindung mit Nr. 3.1 ANBest-P (siehe oben).

Kontrollen und Zweckbindung

In welchen Rahmen verläuft die vertiefte Prüfung?

Die Rentenbank führt bei den abgeschlossenen Fördermaßnahmen stichprobenartig Kontrollen durch. Diese können vor Ort oder digital durchgeführt werden.

Wie erfolgt die Inaugenscheinnahme? Was wird bei Vor-Ort-Kontrollen geprüft?

Bei der Vor-Ort-Kontrolle werden die Fördergegenstände in Augenschein genommen. Es wird deren Vorhandensein und die zweckgemäße Verwendung geprüft. Darüber hinaus sind die Originale von Rechnungen, Vergleichsangeboten (bzw. Begründungen für den Verzicht auf deren Einholung) und alle weiteren im Zusammenhang mit dem Antrag relevanten Unterlagen im Original vorzulegen. Es sind alle Unterlagen bis zum Ende der Zweckbindung, jedoch mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.

Wie lange sind die Zweckbindungszeiträume?

  • Für Maschinen und Geräte bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, Zusammenschlüssen landwirtschaftlicher Primärproduzenten sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen beträgt der Zweckbindungszeitraum 5 Jahre ab Lieferung.
  • Für Maschinen und Geräte bei landwirtschaftlichen Lohn- und Dienstleistungsunternehmen /
    gewerblichen Maschinenringen beträgt der Zweckbindungszeitraum 3 Jahre ab Lieferung.

Ich möchte meine Maschine während der Zweckbindung verkaufen oder zu einem anderen Zweck, als im Zuwendungsbescheid festgelegt, nutzen. Was muss ich tun?

Sowohl ein Verkauf der geförderten Maschine als auch eine geänderte Nutzung ist der Rentenbank sofort mitzuteilen.

Wird das Förderprogramm wissenschaftlich evaluiert?

Ja, während der Antragserfassung im Portal werden Sie über einen Link zu einem Fragebogen weitergeleitet. Hier werden Fragen zur Betriebsstruktur sowie Fragen zum geplanten Einsatzumfang der beantragten Maschine gestellt. Dieser Fragebogen ist Pflichtbestandteil des Antrages und daher auszufüllen. Vorher kann der Antrag nicht abgeschickt werden. Zusätzlich kann eine nachgelagerte Erhebung Ihrer Daten nach Bewilligung erfolgen.

Änderungen zu Antrag / Zuwendungsbescheid

Ich möchte den beantragten Fördergegenstand von einem anderen Anbieter (Händler) kaufen als ursprünglich im Antrag angegeben. Geht das? Was muss ich beachten?

Der Wechsel des Anbieters ist in begründeten Ausnahmefällen möglich. Voraussetzung ist, dass der neue Anbieter den identischen Fördergegenstand anbietet.


Der Wechsel des Anbieters ist im Sachbericht des Verwendungsnachweises anzuzeigen und die Notwendigkeit zu begründen (z.B. Lieferschwierigkeiten des ursprünglichen Händlers; neues wirtschaftlicheres Angebot erhalten).


Es besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung, falls sich die Kosten des Vorhabens nach Antragstellung erhöhen. 

Die ursprünglich beantragte Maschine kann nicht (fristgerecht) geliefert oder nicht mehr wirtschaftlich beschafft werden. Gibt es die Möglichkeit, in diesem Fall zu einem anderen vergleichbaren Fördergegenstand zu wechseln?

Die Rentenbank bemüht sich sehr, im Genehmigungsprozess von Förderanträgen auch Einzelfällen gerecht zu werden, die erhebliche Probleme mit nicht einzuhaltenden Lieferfristen nachweisen können. In diesen Fällen nehmen Sie bitte Kontakt mit der Rentenbank auf.